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Förderverein Turnen Bad Rodach e.V.

 Vereinssatzung

vom 01. 08. 2001

 

Satzung

 § 1         Name

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein Turnen Bad Rodach e.V.“.

Sitz des Vereins ist Bad Rodach.

Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2         Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Turnsports. Dieser wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln und Voraussetzungen für die Ausübung des Turnsports, Abhalten von sportlichen Veranstaltungen sowie weitere geeignete Maßnahmen.

 

§ 3         Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.

 

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.      Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

 

§ 4         Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen.

 

2.      Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

3.      Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten Mit­glieder­ver­sammlung eingelegt werden.

 

 

4.      Die Mitgliedschaft endet

a)     durch freiwilligen Austritt, der bis 31.10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden muss,

b)     durch Tod

c)      durch Ausschluss durch den Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mit­glieder­ver­sammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

 

5.      Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich aus­ge­schlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 5         Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 6          Organe

 

Organe des Vereins sind

 

1.   der Vorstand

 

2.   die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7         Vorstand

 

1.      Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie einem Sportbeirat. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

 

2.      Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und der Sportbeirat nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Ver­tre­tung berechtigt sind.

 

3.      Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestel­lung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

 

 

§ 8         Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich einberufen.

 

2.      Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

 

a)           Wahlen

b)           Satzungsänderungen

c)            Entlastung des Vorstandes

d)           Wahl von zwei Kassenrevisoren

e)           Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f)              Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)           Auflösung des Vereins

 

3.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

4.      Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durch­zuführen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahl­vor­schlag vorliegt.

 

5.      Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

6.      Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Be­schluss­fassung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm­ent­haltungen bleiben außer Betracht. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.

 

7.      Zu Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

8.      Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vor­sitzen­den zu unterzeichnen ist.

 

9.      Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein­berufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein­zu­be­rufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

 

 

§ 9          Auflösung

 

1.      Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 fest­ge­leg­ten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

2.      Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Li­qui­datoren des Vereins.

 

3.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Ver­mögen an die Stadt Bad Rodach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar die Förderung des Sports, zu verwenden hat.

 

 

 

§ 10          Errichtung

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01. 08. 2001 be­schlos­sen.